Privacy Information

We use cookies to show external content, personalize your experience, to be able to offer functions for social media and to analyze access to our website. By doing so, some of the data about your use of our website may be shared with our external partners. Our partners may combine this information with other data that you have provided to them or that they have collected as part of your use of the services.

You can either agree to accept the usage of all those external services and the respective use of cookies or just accept compulsory cookies which are required to ensure the basic functionalities of this website. Regard, that some pages of this website may not be displayed properly when chosing the later option.

Accept all
Accept necessary cookies only

Verpflichtung des Fördernehmers

Alle öffnen | Alle schließen

Was passiert, wenn sich die Vertriebsstruktur meiner geförderten Produktion ändert?

Eine Änderung der Vertriebssituation ist dem Öst.Musikfonds unverzüglich mitzuteilen.

Ändert sich die Vertriebssituation einer geförderten Produktion, ist ein wesentlicher Bestandteil des Fördervertrags nicht mehr erfüllt. Wir müssen unsere Förderzusage zurückziehen, wenn vom Fördernehmer nicht binnen einer von uns gesetzten Frist (in der Regel 3 Monate) eine neue Plattenfirma/Vertriebspartner gefunden und uns mittels Verpflichtungserklärung nachgewiesen wird.

Ein entsprechendes Vermarktungs- und Vertriebskonzept für die neue Vertriebskonstellation ist ebenfalls bis zu diesem Termin nachzureichen. Die nachgereichten Unterlagen müssen von der Jury nachbeurteilt werden, dh im Falle einer negativen Juryberteilung gilt die Förderzusage ebenfalls als zurückgezogen, alle bisher überwiesenen Förderbeträge sind dann vertragsgemäß zurückzuerstatten.

Wo muss ich das Musikfonds-Logo vertragsgemäß anbringen?

Auf dem geförderten Tonträger (hinten, von außen sichtbar) sowie auf allen Werbemitteln (Inserate, Presseaussendungen, Website, Flyer, Kleber,…) der geförderten Produktion ist vertragsgemäß durch Logoabdruck auf die Förderung durch den Öst.Musikfonds hinzuweisen.

Bei reinen Digitalveröffentlichungen ist das Logo bei Vorhandensein von digitalen Booklets auf diesen - innen oder hinten - anzubringen. Ein Logoabdruck auf der Vorderseite eines Covers ist nicht notwendig. Auch bei reinen Digitalveröffentlichungen ist das Logo auf Werbemitteln (Inserate, Aussendungen, Website, Flyer ua.) anzubringen.

Das Musikfonds-Logo sowie die Verwendungshinweise finden sich unter "Einreichen/Downloads" auf unserer Website (bitte unbedingt das „gefördert durch…"-Logo verwenden).

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen eines Toursupports auf allen Werbemitteln zur Tournee (zusätzlich) das „gefördert durch den Toursupport"-Logo - zu finden unter toursupport.at/Downloads zu verwenden ist.

Wo finde ich das Musikfonds- und Toursupport-Logo?

Das Musikfonds-Logo sowie die Verwendungshinweise finden sich unter "Einreichen/Downloads" auf unserer Website (bitte unbedingt das „gefördert durch…"-Logo verwenden).

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen eines Toursupports auf allen Werbemitteln zur Tournee (zusätzlich) das „gefördert durch den Toursupport"-Logo - zu finden unter toursupport.at/Downloads zu verwenden ist.

Welche Unternehmen darf ich im Rahmen einer geförderten Produktion beauftragen?

Der/die FörderungsnehmerIn ist verpflichtet, bei allen beauftragten (Sub)Unternehmen das Vorhandensein der nötigen Gewerbeberechtigung(en) zu prüfen und im Rahmen der geförderten Produktion nur solche Unternehmen zu beschäftigen, die über die notwendige(n) Gewerbeberechtigung(en) verfügen

Wir weisen in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass verrechnete Studioleistungen eine Tonstudio-Gewerbeberechtigung voraussetzen. Label- bzw. Verlagsgewerbescheine berechtigen nicht zum kommerziellen Betrieb eines Tonstudios.

Bis wann muss eine geförderte Produktion abgeschlossen bzw. veröffentlicht werden?

Der/die FörderungsnehmerIn ist zur Veröffentlichung bis spätestens zwei Jahre nach der Förderzusage verpflichtet.

Liegen ausreichend Gründe für eine Fristerstreckung vor,  kann der Öst.Musikfonds einer Fristerstreckung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zustimmen.

Bis wann muss mit der Arbeit an einer geförderten Produktion begonnen werden?

Der/die FörderungswerberIn ist verpflichtet innerhalb des in den Antragsunterlagen genannten Termins, jedenfalls aber innerhalb von 3 Monaten nach Förderungszusage, mit der Produktion zu beginnen. Eine Erstreckung dieser Frist ist nach schriftlicher Begründung möglich.

Darf der Öst.Musikfonds in meine Geschäftsunterlagen Einsicht nehmen?

Zur Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel, hat der/die FörderungsempfängerIn der Geschäftsführung des Öst.Musikfonds die Einsichtnahme in alle notwendigen Geschäftsbücher, Belege oder Verträge sowie eine Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und sämtliche erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Der Öst.Musikfonds kann vom Förderungsempfänger/von der Förderungsempfängerin bei Produktionsabschluss verpflichtend auch einen Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers verlangen.

Was passiert, wenn ich wesentliche Pflichten des Fördervertrages nicht erfülle?

Die Zuschüsse werden zur Rückzahlung fällig gestellt, wenn:

  • bei der Finanzierung oder Durchführung des Vorhabens die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt wurde,

  • der Verein über wesentliche Umstände nicht, unrichtig oder unvollständig unterrichtet wurde,

  • das Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden konnte,

  • Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet wurden,

  • trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene oder verlangte Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht beigebracht oder eine Prüfung von Nachweisen verhindert wurden,

  • trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist die Produktion nicht veröffentlicht wurde,

  • sonstige wesentliche Pflichten des Fördervertrags verletzt wurden.

Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Höhe der ausbezahlten Fördermittel 50 % der anerkannten Produktionskosten übersteigt, dann ist dieser übersteigende Teil an den Verein zurückzuzahlen. Fördermittel, die aus den obgenannten Gründen an den Verein zurückzuzahlen sind, sind vom Tag der jeweiligen Auszahlung an den Förderungsempfänger mit 1 % über Euribor über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank per anno zu verzinsen.

© 2024 Österreichischer Musikfonds
Mit Finanzierung des Bundesministeriums Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport und namhafter Institutionen des österreichischen Musiklebens zur Förderung professioneller, österreichischer Musikproduktionen
Logo Artware Multimedia GmbH