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Produktionsförderung Einreichung

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Wie nehme ich die Förderung in die Buchhaltung?

Unsere Auszahlung gilt als Förderung ohne Leistungsaustausch. Daher kann auch keine Rechnung oder Gutschrift für die Förderung gestellt werden.

Basis unserer Auszahlung ist die Förderzusage bzw. der Fördervertrag, dieser gilt auch als Unterlage für Ihre Buchhaltung.

Können förderbare Titel schon vor der Förderzusage veröffentlicht werden?

Es können nur Produktionen eingereicht werden, deren abschließendes Mastering zurm Zeitpunkt der Förderzusage noch nicht abgeschlossen sind.

Es ist möglich, Titel mitzufördern, die auf dem Album, dem Bundle oder im Rahmen der titelbezogenen Produktion veröffentlicht werden, obwohl sie schon zuvor (als Single oder Einzeltitel) veröffentlicht worden sind. Allerdings müssen alle Titel der geförderten Produktion innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten erscheinen.

Die Anzahl der vorab veröffentlichten Titel darf 1/3 der Gesamtzahl der im Rahmen des geförderten Projekts veröffentlichten Titel nicht übersteigen. Dies gilt sowohl für die titelbezogene Förderung, als auch für Vorab-Singleveröffentlichungen im Rahmen einer Albumförderung.

Ist der Anteil der Eigenleistungen an einer Produktion gedeckelt?

Nein, der Anteil an Eigenleistungen bzw. das Verhältnis zwischen Fremdkosten und Eigenleistungen innerhalb einer Produktion ist nicht gedeckelt.

Wo finde ich meine Einreichnummer?

Die Einreichnummer entspricht der Anmelde-/Accountnummer.

Ich habe mich angemeldet, aber keine Zugangsdaten per email erhalten. Was kann ich tun?

Die Zugangsdaten (Anmelde-/Einreichnummer und Passwort) werden umgehend nach der Anmeldung automatisiert verschickt. Wenn Sie innerhalb einiger Minuten kein Mail mit ihren Zugangsdaten von uns erhalten, so kann dies folgende Gründe haben:

  • Sie haben eine falsche email-Adresse angegeben. Bitte kontrollieren Sie Ihre email-Adresse und melden Sie sich ggf. erneut an.

  • Ihr Spamfilter interpretiert unser Mail als Spam uns blockiert es bzw. verschiebt es in den Spamfilter. Bitte kontrollieren Sie Ihren Spamordner bzw. setzen Ihren Spamfilter auf eine reduzierte Stufe.

Sollten sie dennoch keine Zugangsdaten erhalten, so senden Sie bitte ein email an office@musikfonds.at und geben bitte den ungefähren Anmeldezeitpunkt sowie jene email-Adresse an, unter der Sie sich bei uns angemeldet haben.

Können Vermarktungskosten / Marketingkosten gefördert werden?

Im Zuge der Vermarktungsförderung können beispielsweise Kosten für Online-Marketing (Social Media Kampagnen, Werbeschaltungen Youtube/Facebook/Google..), Medienkooperationen, Anzeigen, Drucksorten (Flyer, Plakate,…), TV- und Radiopromotion oder PR-Agentur(en) gefördert werden. Im Rahmen der Vermarktungsförderung können auch Auslandskosten gefördert werden.

Die Vermarktungskostenförderung ist mit maximal 5.000 Euro gedeckelt.

Können Sampler / Compilations gefördert werden?

Samplerproduktionen und Compilations können nicht gefördert werden.

Wieviel kann der Öst.Musikfonds maximal fördern?

Gefördert werden maximal 50% des Produktionsaufwandes. Als Produktionsaufwand können anfallende Produktionskosten und bewertete Sach - und Personalleistungen (im Kalkulationsformular verkürzt ""Eigenleistung"" genannt) kalkuliert werden. Alle Leistungen müssen nachweislich in Österreich erbracht werden (ausgenommen Reisekosten).

Die maximale Fördersumme pro geförderter Produktion beträgt € 50.000. Die Fördermittel werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses vergeben.

Zuschüsse zu Videoproduktionen sind mit maximal € 5.000 sowie Zuschüsse zur Vermarktung mit maximal € 3.000 gedeckelt.

Welche Kosten und Leistungen können gefördert werden?

Es können alle im Kalkulationsformular angegebenen Kostenpositionen gefördert werden: ProduzentInnenhonorar, Arrangement, MusikerInnenhonorare, Orchester, Tonstudiokosten, Reisekosten, Covergestaltung.

Es können nur Leistungen gefördert werden, die nachweislich in Österreich erbracht wurden. Ausgenommen sind von in Österreich lebenden Personen (Hauptwohnsitz) persönlich im Ausland erbrachte Leistungen. Weiters ausgenommen sind Reisekosten, sofern als Grund der Reise eine Leistungserbringung in Österreich zu Grunde liegt oder eine Leistung im Ausland von Personen mit österreichischem Hauptwohnsitz erbracht wird. Kompositionsarbeit kann nicht gefördert werden. Overhead-Kosten (Bürokosten, Telefonspesen, oä.) und Presskosten können ebenfalls nicht gefördert werden.

Ergänzend zur Produktionsförderung kann um Videoförderung und Vermarktungsförderung angesucht werden. Die Videoförderung ist mit maximal 5.000 Euro gedeckelt.

Im Zuge der Vermarktungsförderung können beispielsweise Kosten für Online-Marketing (Social Media Kampagnen, Werbeschaltungen Youtube/Facebook/Google..), Medienkooperationen, Anzeigen, Drucksorten (Flyer, Plakate,…), TV- und Radiopromotion oder PR-Agentur(en) gefördert werden. Im Rahmen der Vermarktungsförderung können auch Auslandskosten gefördert werden. Die Vermarktungsförderung ist mit maximal 5.000 Euro gedeckelt.

Können Eigenleistungen und unentgeltlich erbrachte Leistungen Dritter gefördert werden?

Neben tatsächlichen Produktionskosten können auch bewertete Sach - und Personalleistungen (im Kalkulationsformular verkürzt ""Eigenleistung"" genannt) kalkuliert werden, sofern die Leistung nachweislich im Rahmen der eingereichten Produktion und in Österreich erbracht wird (ausgenommen Reisekosten und von in Österreich lebenden Personen (Hauptwohnsitz) persönlich im Ausland erbrachte Leistungen). Eigenleistungen sind grundsätzlich unentgeltlich erbrachte Leistungen.

Alle Kostenpositionen, die in unserem Kalkulationsformular mit der Spalte "davon Eigenleistung" versehen sind, können (teilweise) in Form von Eigenleistungen kalkuliert werden.

Im Falle einer Förderung sind Eigenleistungen über das Eigenleistungsformular nachzuweisen (zu finden auf unserer Website unter "Downloads".

Wer kann einreichen?

Antragsberechtigt ist / sind:

  • der/die künstlerisch verantwortliche ProduzentIn

  • der/die musikschaffende UrheberIn

  • InterpretInnen

  • Tonstudios

  • Musikverlage

  • Labels

soweit sie für Produktion und Abwicklung hauptverantwortlich sowie künstlerisch und / oder musikwirtschaftlich ausreichend qualifiziert sind.

Der/die FörderungswerberIn muss  seinen/ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Ist der/die FörderungswerberIn eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so muss sie ihren Sitz oder eine ständige Niederlassung im Inland haben, ihre Geschäftsführung von österreichischen Staatsbürgern ausgeübt werden und eine Beteiligung österreichischer Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen von mindestens 51 % aufweisen.

Wie, wann und mit welchen Unterlagen kann ich einreichen?

Die Einreichung erfolgt im Rahmen und während der vom Musikfonds ausgeschriebenen Calls (s. Termine) digital, wobei die nötigen Einreich- und Kalkulationsformulare online ausgefüllt und alle weiteren Unterlagen hochgeladen werden. Um die Formulare ausfüllen zu können, müssen Sie sich als registrierte/r BenutzerIn anmelden. Einreichungen sind jeweils bis 23:59 Uhr am Tag des Einreichschlusses möglich.

Eine Übersicht über die benötigten Einreichunterlagen finden Sie unter dem Punkt "Wie Einreichen".

Wie lauten die Förderrichtlinien des Öst.Musikfonds?

Mit Ihrer Einreichung erkennen Sie die Förderrichtlinien des Öst.Musikfonds an. Diese finden Sie als pdf auf unserer Website zum Download.

Wer entscheidet über die Fördervergabe des Öst.Musikfonds?

Die Förderungen des Öst.Musikfonds werden von einer unabhängigen, externen Jury vergeben. Die Jury setzt sich aus Vertretern verschiedener Branchenbereiche (MusikerInnen, ProduzentInnen, MedienvertreterInnen, Management/Charts, Marketingfachleute) und unterschiedlicher musikalischer Stilfelder zusammen.

Die Jury besteht aus Haupt- und Ersatzmitgliedern, ist ein Hauptmitglied verhindert oder an einer der eingereichten Produktionen auch nur am Rande beteiligt, kommt für diesen Call das Ersatzmitglied zum Zug.

Die Jury wird von der Mitgliederversammlung des Öst.Musikfonds jeweils für zwei Jahre bestellt, wobei grundsätzlich ein Rotationsprinzip gilt. Eine Aufstellung der aktuellen Juroren finden Sie unter Über uns -> Jury auf unserer Website.

Nach welchen Kriterien werden die Förderungen vergeben?

Die Jury entscheidet entsprechend der Förderrichtlinien nach folgenden Kritierien:

  • Eignung als Kulturgut mit österreichischer Prägung

  • hoher künstlerischer Anspruch

  • Professionalität in der Produktion

  • Verwertungsmöglichkeiten im In- und Ausland

  • besondere Nachhaltigkeit

  • Territorialeffekt (die geförderten Leistungen müssen nachweisllich in Österreich erbracht werden; Ausnahmen siehe Förderrichtlinien)

  • Subsidiaritätsprinzip (Die Produktion kann nur dann gefördert werden, wenn sie ohne die Förderung durch den Verein unfinanzierbar bzw. nur in unzureichendem Umfang finanzierbar ist.)

An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zur Einreichung habe?

Das Team des Öst.Musikfonds steht gerne für konkrete Fragen zur Einreichung zur Verfügung. Anfragen bitte

  • per E-Mail an office@musikfonds.at

  • telefonisch unter 01/710 6000

Wie ist die Förderung steuerrechtlich zu betrachten (Mehrwertsteuer, Einkommensteuer)?

Die Förderungen des Öst.Musikfonds werden ohne Mehrwertsteuer ausbezahlt. Da es sich beim Öst.Musikfonds/Verein Öst.Musikförderung um einen eigenständigen Verein handelt, kommt §3 Abs. 1 Z 3b des Einkommensteuergesetzes laut uns vorliegender Expertenmeinung nicht zum Tragen, d.h. die Förderung durch den Öst.Musikfonds ist einkommensteuerpflichtig. Bitte in dieser Frage aber zur Sicherheit auch noch den Steuerberater konsultieren.

Für den Nachweis der Produktionskosten gilt: Ist der Fördernehmer ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen oder Verein, so gelten für die Nachweise die Nettokosten der Produktion, ist der Fördernehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so gilt für den Nachweis der Bruttobetrag.

Kann ich im Falle einer Ablehnung meiner Einreichung den Ablehnungsgrund erfahren?

Entsprechend einem Beschluss unserer Mitgliederversammlung, sprich der finanzierenden Stellen, können wir - wie auch bei anderen vergleichbaren Förderstellen üblich - keine Informationen in Bezug auf den Grund einer Ablehnung durch unsere Fachjury geben. Aufgrund der Zahl der Einreichungen übersteigt eine Erfassung und Verwaltung der einzelnen Begründungen unsere administrativen Möglichkeiten bei weitem.

Kann eine bereits abgelehnte Produktion erneut eingereicht werden?

Eine im Rahmen eines vergangenen Calls von der Jury abgelehnte Produktion kann erneut eingereicht werden, sofern sie sich in zumindest einem maßgeblichen Punkt (Demomaterial, Label, Vertrieb, Marketingkonzept, Vertriebskonzept,...) wesentlich von der abgelehnten Einreichungen unterscheidet und damit die Qualität einer Neueinreichung hat. Auf diese Änderungen ist im Einreichformular dezidiert hinzuweisen.

Kann ein bereits geförderter Künstler bzw. Act erneut gefördert werden?

Eine erneute Förderung ist nur möglich, wenn der Erfolg der zuvor geförderten Produktion dokumentiert wird. Dies hat über eine Darstellung des kommerziellen Erfolgs (Bekanntgabe der Verkaufszahlen der geförderten Produktion) sowie einen Pressespiegel zu erfolgen. Darüber hinaus hat eine kurze Darstellung der zu erwartenden künstlerischen und kommerziellen Weiterentwicklung durch die nun eingereichte Produktion (formloses Kurzkonzept) zu erfolgen.

Können Leistungen, die im Ausland erbracht werden, gefördert werden?

Wir können richtliniengemäß nur Produktionsleistungen fördern, die in Österreich erbracht werden. Aus dem Ausland gestellte Rechnungen sind daher nur dann förderrelevant, wenn die Leistung nachweislich in Österreich erbracht wurde (ein entsprechender Nachweis ist beizubringen) und die Rechnung steuerrechtlich korrekt ist (Gegenbesteuerungsabkommen oder Ausländer-Versteuerung).

Von in Österreich lebenden Personen (Hauptwohnsitz) persönlich im Ausland erbrachte Leistungen können gefördert werden, wenn die Rechnung aus Österreich gestellt oder die Leistung als Eigenleistung nachgewiesen wird.

Reisekosten können gefördert werden, wenn sie im Ausland anfallen, sofern die der Reise zugrunde liegenden Produktionsleistung in Österreich erbracht wird oder eine Leistung im Ausland von Personen mit österreichischem Hauptwohnsitz erbracht wird.

Ist die eingereichte Kostenkalkulation verbindlich? Was mache ich, wenn sich Kostenpositionen ändern?

Grundsätzlich ist die eingereichte Kalkulation bzw. sind die von der Jury akzeptierten Kostenhöhen abrechnungsrelevant. Im Falle der Förderung erhalten Sie ein entsprechendes Abrechnungsformular.

Wenn sich Produktionsteile insofern verändern, als sich dadurch der künstlerische Gesamtcharakter der eingereichten Produktion maßgeblich ändert (zB durch Wegfall eines Orchestereinsatzes, durch personelle Änderung beim Produzenten, bei den Musikern oä.), muss die Jury die Produktion hinsichtlich Ihrer neuen Ausrichtung nachbeurteilen. Dabei kann sie die ursprüngliche Förderhöhe bestätigen, reduzieren oder die Förderzusage zurückziehen.

Auch sind die Eigenleistungs- und Fremdleistungsanteile gemäß dem genannten Abrechnungsformular einzuhalten. Wenn Sie im Zuge der Produktion feststellen, dass es hierbei zu gröberen Verschiebungen (>5%) kommt, ist der Musikfonds umgehend zu informieren. Auch in diesem Fall hat ggf. eine Nachbeurteilung durch die Jury zu erfolgen.

Was passiert, wenn sich die Vertriebsstruktur meiner geförderten Produktion ändert?

Eine Änderung der Vertriebssituation ist dem Öst.Musikfonds unverzüglich mitzuteilen.

Ändert sich die Vertriebssituation einer geförderten Produktion, ist ein wesentlicher Bestandteil des Fördervertrags nicht mehr erfüllt. Wir müssen unsere Förderzusage zurückziehen, wenn vom Fördernehmer nicht binnen einer von uns gesetzten Frist (in der Regel 3 Monate) eine neue Plattenfirma/Vertriebspartner gefunden und uns mittels Verpflichtungserklärung nachgewiesen wird.

Ein entsprechendes Vermarktungs- und Vertriebskonzept für die neue Vertriebskonstellation ist ebenfalls bis zu diesem Termin nachzureichen. Die nachgereichten Unterlagen müssen von der Jury nachbeurteilt werden, dh im Falle einer negativen Juryberteilung gilt die Förderzusage ebenfalls als zurückgezogen, alle bisher überwiesenen Förderbeträge sind dann vertragsgemäß zurückzuerstatten.

Welche Unternehmen darf ich im Rahmen einer geförderten Produktion beauftragen?

Der/die FörderungsnehmerIn ist verpflichtet, bei allen beauftragten (Sub)Unternehmen das Vorhandensein der nötigen Gewerbeberechtigung(en) zu prüfen und im Rahmen der geförderten Produktion nur solche Unternehmen zu beschäftigen, die über die notwendige(n) Gewerbeberechtigung(en) verfügen

Wir weisen in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass verrechnete Studioleistungen eine Tonstudio-Gewerbeberechtigung voraussetzen. Label- bzw. Verlagsgewerbescheine berechtigen nicht zum kommerziellen Betrieb eines Tonstudios.

Bis wann muss eine geförderte Produktion abgeschlossen bzw. veröffentlicht werden?

Der/die FörderungsnehmerIn ist zur Veröffentlichung bis spätestens zwei Jahre nach der Förderzusage verpflichtet.

Liegen ausreichend Gründe für eine Fristerstreckung vor,  kann der Öst.Musikfonds einer Fristerstreckung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zustimmen.

Bis wann muss mit der Arbeit an einer geförderten Produktion begonnen werden?

Der/die FörderungswerberIn ist verpflichtet innerhalb des in den Antragsunterlagen genannten Termins, jedenfalls aber innerhalb von 3 Monaten nach Förderungszusage, mit der Produktion zu beginnen. Eine Erstreckung dieser Frist ist nach schriftlicher Begründung möglich.

Was passiert, wenn die Einreichunterlagen nicht vollständig sind?

Ist der Antrag unvollständig, können die Online-Formulare nicht abgeschlossen und kann die Produktion damit nicht eingereicht werden.

Kann ich auch einreichen, wenn ich noch keinen Vertrieb für meine Produktion habe?

Sollte für die eingereichte Produktion noch kein Vertrieb bzw. Vermarktungskonzept vorhanden sein, so kann die Jury in begründeten Ausnahmefällen eine bedingte Förderzusage vergeben.

Im Falle einer bedingten Zusage ist binnen einer gesetzten Frist (in der Regel ca. 3 Monate) ein Vertriebspartner zu finden und mittels Verpflichtungserklärung nachzuweisen, ein Vermarktungs- und Vertriebskonzept ist beizubringen. Dieses wird von der Jury nachbeurteilt, im Zuge der Nachbeurteilung kann die Förderzusage von der Jury fixiert bzw. bei Nichterfüllung der Förderkriterien zurückgezogen werden.

Kann ich mehrere Produktionen gleichzeitig einreichen, bzw. kann ich mehrmals pro Jahr gefördert werden?

Die Jury hat in ihrer Bewertung u.a. darauf zu achten, dass einzelne FörderungswerberInnen nicht über ein ausgewogenes Maß hinaus gefördert werden.

In diesem Sinne wird angestrebt, dass ein/e FörderungswerberIn grundsätzlich nur einmal pro Jahr eine Förderungszusage erhält, wenn nicht aufgrund der besonderen künstlerischen Qualität einer eingereichten Produktion oder anderer Kriterien ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten ist.

Was mache ich, wenn es noch kein Demo meiner geplanten Produktion gibt?

Gibt es noch kein Demo der eingereichten Produktion,dann übersenden Sie bitte eine Referenzproduktion des Künstlers/der Künstlerin oder Formation.

Welche Form soll das eingereichte Demo haben?

Bitte laden Sie 2-4 Demofiles der eingereichten Produktion im MP3-Format hoch (Samplingrate 128kb/s). Die Dategröße darf pro Soundfile maximal 5 MB betragen. Bitte geben Sie den Titel des Songs/Soundfiles an. Sie erleichtern der Jury die Beurteilung, wenn Sie zumindest 1-2 möglichst weit produzierte Titel zur Begutachtung bereit stellen.

Für den Produktionsstatus der hochgeladenen Soundfiles stehen folgende Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung:

  • LAYOUT: Aufnahme eines ersten Entwurfs des Titels/Songs/Stückes, Probe- oder Livemitschnitt
  • ROUGH-MIX: Titel noch nicht in endgültiger Mischung
  • MIX: Titel fertig gemischt, aber noch nicht gemastert
  • MASTER: fertiggestellter Titel, erscheint in dieser Form auf der eingereichten Produkion
  • REFERENZ: Sollten noch keine Demos der eingereichten Produktion vorliegen, laden Sie bitte Titel/Stücke einer vorangegangenen Produktion hoch und ändern das Typ-Feld auf "Referenz".

    Sollte das Hochladen nicht möglich sein, dann übersenden Sie die Demos bitte als Audio- oder MP3-CD.

Muss ich alle Felder der Einreichformulare ausfüllen?

Bitte füllen Sie das Einreich- und Kalkulationsformular möglichst vollständig aus, um der Jury eine bestmögliche Entscheidungsgrundlage zu geben.

Angaben zur Person des Einreichers/der Einreicherin müssen vollständig sein.

Sind einzelne das künstlerische Konzept oder die beteiligten Personen und Unternehmen betreffenden Felder  nicht oder unzureichend ausgefüllt, so gilt dies nicht als formeller Ablehnungsgrund, erschwert der Jury jedoch Ihre Entscheidung.

Werden die das Vermarktungs- und Vertriebskonzept betreffenden Felder nicht ausgefüllt, kann die Jury keine fixe Förderzusage vergeben; in Ausnahmenfällen kann dann eine bedingte Förderzusage ausgesprochen werden.

Wie genau muss die Kalkulation im Rahmen der Einreichung sein?

Im Sinne eines ordentlichen Kaufmanns hat die der Einreichung zu Grunde liegende Kalkulation realistisch und möglichst exakt zu sein, dh sie muss die Qualität eines umsetzungsrelevanten Businessplans haben.

Die eingereichte Kalkulation ist Grundlage der Juryentscheidung, insbesondere über die Förderhöhe, und liegt im Falle einer Förderung der vertragsgemäßen Endabrechnung zu Grunde.

Im Falle einer Förderzusage sind Abweichungen vom Budgetplan dem Öst.Musikfonds umgehend anzuzeigen und im Falle gröberer Abweichungen (>5%) von der Jury nachzubeurteilen.

Was bedeutet das Subsidiaritätsprinzip in den Förderrichtlinien?

Dieses Prinzip besagt, dass nur Produktionen gefördert werden können, die ohne Förderung nicht oder nicht in entsprechendem Umfang möglich sind.

Daher können keine Produktionen gefördert werden, die zum Zeitpunkt der Förderzusage (aktuelle Termine auf unserer Website) schon abgeschlossen sind. Als abgeschlossen gelten in diesem Zusammenhang alle Produktionen, bei denen das Mastering bereits erfolgt ist. Im Fall einer titelbezogenen Förderung gilt die Produktion mit der Fertigstellung des Mastering des ersten Einzeltitels als abgeschlossen.

Was bedeutet der Territorialeffekt in den Förderrichtlinien?

Das Territorialprinzip besagt, dass nur jene Kosten und Leistungen gefördert werden können, die nachweislich in Österreich anfallen bzw. erbracht werden.

Reisekosten können auch dann gefördert werden, wenn sie im Ausland anfallen, sofern die der Reise zugrunde liegenden Produktionsleistung in Österreich erbracht wird oder eine Leistung im Ausland von Personen mit österreichischem Hauptwohnsitz erbracht wird.

Von in Österreich lebenden Personen (Hauptwohnsitz) persönlich im Ausland erbrachte Leistungen können gefördert werden, wenn die Rechnungslegung aus Österreich erfolgt oder die Leistung als Eigenleistung nachgewiesen wird.

Kosten und Leistungen, die dem nicht entsprechen, dürfen in der eingereichten Kalkulation nicht als förderbare Positionen angeführt werden und sind im Falle einer Förderung auch nicht abrechnungsrelevant. Geben Sie nicht förderbere Auslandskosten bitte im entsprechenden Feld des Kalkulationsformulars ein, um der Jury ein möglichst komplettes Bild des Gesamtvolumens der eingereichten Produktion zu geben.

 

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