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Förderabrechnung

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Wie nehme ich die Förderung in die Buchhaltung?

Unsere Auszahlung gilt als Förderung ohne Leistungsaustausch. Daher kann auch keine Rechnung oder Gutschrift für die Förderung gestellt werden.

Basis unserer Auszahlung ist die Förderzusage bzw. der Fördervertrag, dieser gilt auch als Unterlage für Ihre Buchhaltung.

Wie ist die Förderung steuerrechtlich zu betrachten (Mehrwertsteuer, Einkommensteuer)?

Die Förderungen des Öst.Musikfonds werden ohne Mehrwertsteuer ausbezahlt. Da es sich beim Öst.Musikfonds/Verein Öst.Musikförderung um einen eigenständigen Verein handelt, kommt §3 Abs. 1 Z 3b des Einkommensteuergesetzes laut uns vorliegender Expertenmeinung nicht zum Tragen, d.h. die Förderung durch den Öst.Musikfonds ist einkommensteuerpflichtig. Bitte in dieser Frage aber zur Sicherheit auch noch den Steuerberater konsultieren.

Für den Nachweis der Produktionskosten gilt: Ist der Fördernehmer ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen oder Verein, so gelten für die Nachweise die Nettokosten der Produktion, ist der Fördernehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so gilt für den Nachweis der Bruttobetrag.

Wie weise ich Eigenleistungen bzw. unentgeltliche Leistungen Dritter nach?

Eigenleistungen sind über das entsprechende Nachweisformular (zu finden unter "Downloads" auf unserer Website) detailliert zu belegen.

Können Leistungen, die im Ausland erbracht werden, gefördert werden?

Wir können richtliniengemäß nur Produktionsleistungen fördern, die in Österreich erbracht werden. Aus dem Ausland gestellte Rechnungen sind daher nur dann förderrelevant, wenn die Leistung nachweislich in Österreich erbracht wurde (ein entsprechender Nachweis ist beizubringen) und die Rechnung steuerrechtlich korrekt ist (Gegenbesteuerungsabkommen oder Ausländer-Versteuerung).

Von in Österreich lebenden Personen (Hauptwohnsitz) persönlich im Ausland erbrachte Leistungen können gefördert werden, wenn die Rechnung aus Österreich gestellt oder die Leistung als Eigenleistung nachgewiesen wird.

Reisekosten können gefördert werden, wenn sie im Ausland anfallen, sofern die der Reise zugrunde liegenden Produktionsleistung in Österreich erbracht wird oder eine Leistung im Ausland von Personen mit österreichischem Hauptwohnsitz erbracht wird.

Ist die eingereichte Kostenkalkulation verbindlich? Was mache ich, wenn sich Kostenpositionen ändern?

Grundsätzlich ist die eingereichte Kalkulation bzw. sind die von der Jury akzeptierten Kostenhöhen abrechnungsrelevant. Im Falle der Förderung erhalten Sie ein entsprechendes Abrechnungsformular.

Wenn sich Produktionsteile insofern verändern, als sich dadurch der künstlerische Gesamtcharakter der eingereichten Produktion maßgeblich ändert (zB durch Wegfall eines Orchestereinsatzes, durch personelle Änderung beim Produzenten, bei den Musikern oä.), muss die Jury die Produktion hinsichtlich Ihrer neuen Ausrichtung nachbeurteilen. Dabei kann sie die ursprüngliche Förderhöhe bestätigen, reduzieren oder die Förderzusage zurückziehen.

Auch sind die Eigenleistungs- und Fremdleistungsanteile gemäß dem genannten Abrechnungsformular einzuhalten. Wenn Sie im Zuge der Produktion feststellen, dass es hierbei zu gröberen Verschiebungen (>5%) kommt, ist der Musikfonds umgehend zu informieren. Auch in diesem Fall hat ggf. eine Nachbeurteilung durch die Jury zu erfolgen.

Können auch Kosten und Leistungen gefördert werden, die vor der Förderzusage angefallen bzw. erbracht worden sind?

Im Falle einer Förderzusage sind auch Kosten und Leistungen nachweisrelevant, die vor dem Aussprechen der Förderzusage erbracht worden sind, sofern dadurch das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt wird. Dieses Prinzip besagt, dass nur Produktionen gefördert werden können, die ohne Förderung nicht oder nicht in entsprechendem Umfang möglich sind.

Wie bzw. in welchen Teilbeträgen wird die Förderung ausbezahlt?

Die Auszahlung von Förderungsmitteln, ist erst nach Abschluss des Fördervertrags mit dem Verein und nach Vorlage aller sonstigen verbindlichen schriftlichen Vereinbarungen, die zur Gesamtfinanzierung erforderlich sind, möglich. Förderungsmittel werden gemäß dem im Fördervertrag vereinbarten Auszahlungsplan unter der Bedingung der darin geforderten Nachweise angewiesen. Die Anweisung der Fördermittel erfolgt grundsätzlich in drei gleich hohen Raten:

  • Das erste Drittel nach rechtswirksamer Unterzeichnung des Förderungsvertrages

  • Das zweite Drittel nach nachweislich erbrachten 50 % des abgerechneten Produktionsaufwandes

  • Das dritte Drittel nach Fertigstellung der Produktion und Erfüllung aller im Fördervertrag vorgesehenen Verpflichtungen des Förderungsempfängers (insbesondere alle Kosten- und Leistungsnachweise und die Veröffentlichung).

Bis zu welchem Zeitpunkt muss ich meine Endabrechnung vorlegen?

Spätestens 3 Monate nach Veröffentlichung der geförderten Produktion hat der/die FörderungsempfängerIn dem Verein unter Vorlage der zahlenmäßigen Nachweise und der Endabrechnung zu berichten.

Auf Aufforderung ist dem Öst.Musikfonds jederzeit Bericht zu erstatten.

Was wird nach der Endabrechnung noch benötigt?

Zur Veröffentlichung auf unserer Website und Archivierung benötigen wir:

  • Bekanntgabe des tatsächlichen Veröffentlichungstermines des geförderten Werkes (bei titelbezogener Förderung bitte die einzelnen Single-Release-Dates nennen).
  • Insgesamt drei Hörbeispiele (MP3, Länge: 30 Sekunden, Samplingrate: 128 kbit, am Anfang und Ende kurz gefaded)
  • Cover als jpg (Seitenlänge 500 pixel)
  • 2 Belegexemplare des Handelstronträgers postalisch an Österr. Musikfonds, Postfach 37, 1230 Wien:
    Wenn nur CD oder nur Vinyl, dann 2x CD oder 2x Vinyl.
    Wenn auf CD und Vinyl, dann 1x CD und 1x Vinyl.
  • Bei einer reinen Digitalveröffentlichung bitte um Zusendung eines Download-Links des Albums oder der EP bzw der Einzeltitel (MP3)
  • Bei zusätzlicher Videoförderung: Link des/der geförderten Videos
  • Zusendung der Titel an die Firma music trace zur Airplaybeobachtung (Kontakt-Adresse ist dem Abrechnungsschreiben zu entnehmen)

 

 

Müssen bei der Abrechnung alle Kosten nachgewiesen werden oder nur in Förderhöhe?

Im Rahmen der Audioproduktion kann der Österr.Musikfonds maximal 50 % des Produktionsvolumens fördern; nachzuweisen ist daher das gesamte Produktionsvolumen. Bei Video- und Vermarktungsförderung sind Belege zumindest in Förderhöhe bzw. wie eingereicht nachzuweisen.

Beispiel: Die Förderhöhe der Audioproduktion beträgt 15.000 EUR, für Video 4.000 EUR und für die Vermarktung 3.000 EUR.

Bei der Produktionsabrechnung sind also Belege (bestehend aus Kosten und Eigenleistungen) in der Höhe von 30.000 EUR (= 100 %) nachzuweisen um die volle Förderung auszuschöpfen. Für die Auszahlung der kompletten Fördersumme auf Video- und Vermarktungsseite sind Kosten zumindest in Förderhöhe nachzuweisen, also mind. 4.000 EUR für Videoproduktion(en) und mind. 3.000 EUR für die Vermarktung (mit Belegen, wie eingereicht).

 

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