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Der Österreichische Musikfonds fördert Musikproduktionen auf Tonträgern oder sonstigen audiovisuellen Medien, beziehungsweise Musikproduktionen zur Auswertung in neuen Medien.
Das eingereichte Projekt sollte ohne Finanzierung durch den Musikfonds nicht bzw. nur in unzureichendem Umfang finanzierbar sein. Die Produktion darf zum Zeitpunkt der Förderzusage noch nicht abgeschlossen sein und darf geltende Rechte nicht verletzen. Auftragsproduktionen, insbesondere Werbungs- oder Filmmusik, sowie Samplerproduktionen und Singles werden nicht gefördert.
Singleproduktionen sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Es wird eine titelbezogene Förderung angeboten, wobei als förderbares Projekt die Veröffentlichung von zumindest drei Titeln innerhalb eines Veröffentlichungszeitraums von 12 Monaten gilt.
Der Österreichische Musikfonds fördert Musikproduktionen auf Tonträgern oder sonstigen audiovisuellen Medien, beziehungsweise Musikproduktionen zur Auswertung in neuen Medien. Sofern ein reiner Digitalrelease den Förderkriterien entspricht, kann dieser vom Österreichischen Musikfonds gefördert werden.
Filmmusik und Auftragskompositionen sind von einer Förderung ausgeschlossen. Ausgenommen sind Produktionen, die als eigenständige Albumproduktionen entstehen und unabhängig davon als Filmsoundtrack zum Einsatz kommen.
Samplerproduktionen und Compilations können nicht gefördert werden.
Gefördert werden maximal 50% des Produktionsaufwandes. Als Produktionsaufwand können anfallende Produktionskosten und bewertete Sach - und Personalleistungen (im Kalkulationsformular verkürzt ""Eigenleistung"" genannt) kalkuliert werden. Alle Leistungen müssen nachweislich in Österreich erbracht werden (ausgenommen Reisekosten).
Die maximale Fördersumme pro geförderter Produktion beträgt € 50.000. Die Fördermittel werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses vergeben.
Zuschüsse zu Videoproduktionen sind mit maximal € 5.000 sowie Zuschüsse zur Vermarktung mit maximal € 3.000 gedeckelt.
Es können alle im Kalkulationsformular angegebenen Kostenpositionen gefördert werden: ProduzentInnenhonorar, Arrangement, MusikerInnenhonorare, Orchester, Tonstudiokosten, Reisekosten, Covergestaltung.
Es können nur Leistungen gefördert werden, die nachweislich in Österreich erbracht wurden. Ausgenommen sind von in Österreich lebenden Personen (Hauptwohnsitz) persönlich im Ausland erbrachte Leistungen. Weiters ausgenommen sind Reisekosten, sofern als Grund der Reise eine Leistungserbringung in Österreich zu Grunde liegt oder eine Leistung im Ausland von Personen mit österreichischem Hauptwohnsitz erbracht wird. Kompositionsarbeit kann nicht gefördert werden. Overhead-Kosten (Bürokosten, Telefonspesen, oä.) und Presskosten können ebenfalls nicht gefördert werden.
Ergänzend zur Produktionsförderung kann um Videoförderung und Vermarktungsförderung angesucht werden. Die Videoförderung ist mit maximal 5.000 Euro gedeckelt.
Im Zuge der Vermarktungsförderung können beispielsweise Kosten für Online-Marketing (Social Media Kampagnen, Werbeschaltungen Youtube/Facebook/Google..), Medienkooperationen, Anzeigen, Drucksorten (Flyer, Plakate,…), TV- und Radiopromotion oder PR-Agentur(en) gefördert werden. Im Rahmen der Vermarktungsförderung können auch Auslandskosten gefördert werden. Die Vermarktungsförderung ist mit maximal 5.000 Euro gedeckelt.
Neben tatsächlichen Produktionskosten können auch bewertete Sach - und Personalleistungen (im Kalkulationsformular verkürzt ""Eigenleistung"" genannt) kalkuliert werden, sofern die Leistung nachweislich im Rahmen der eingereichten Produktion und in Österreich erbracht wird (ausgenommen Reisekosten und von in Österreich lebenden Personen (Hauptwohnsitz) persönlich im Ausland erbrachte Leistungen). Eigenleistungen sind grundsätzlich unentgeltlich erbrachte Leistungen.
Alle Kostenpositionen, die in unserem Kalkulationsformular mit der Spalte "davon Eigenleistung" versehen sind, können (teilweise) in Form von Eigenleistungen kalkuliert werden.
Im Falle einer Förderung sind Eigenleistungen über das Eigenleistungsformular nachzuweisen (zu finden auf unserer Website unter "Downloads".
Antragsberechtigt ist / sind:
der/die künstlerisch verantwortliche ProduzentIn
der/die musikschaffende UrheberIn
InterpretInnen
Tonstudios
Musikverlage
Labels
soweit sie für Produktion und Abwicklung hauptverantwortlich sowie künstlerisch und / oder musikwirtschaftlich ausreichend qualifiziert sind.
Der/die FörderungswerberIn muss seinen/ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben. Ist der/die FörderungswerberIn eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so muss sie ihren Sitz oder eine ständige Niederlassung im Inland haben, ihre Geschäftsführung von österreichischen Staatsbürgern ausgeübt werden und eine Beteiligung österreichischer Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen von mindestens 51 % aufweisen.
Mit Ihrer Einreichung erkennen Sie die Förderrichtlinien des Öst.Musikfonds an. Diese finden Sie als pdf auf unserer Website zum Download.
Die Förderungen des Öst.Musikfonds werden von einer unabhängigen, externen Jury vergeben. Die Jury setzt sich aus Vertretern verschiedener Branchenbereiche (MusikerInnen, ProduzentInnen, MedienvertreterInnen, Management/Charts, Marketingfachleute) und unterschiedlicher musikalischer Stilfelder zusammen.
Die Jury besteht aus Haupt- und Ersatzmitgliedern, ist ein Hauptmitglied verhindert oder an einer der eingereichten Produktionen auch nur am Rande beteiligt, kommt für diesen Call das Ersatzmitglied zum Zug.
Die Jury wird von der Mitgliederversammlung des Öst.Musikfonds jeweils für zwei Jahre bestellt, wobei grundsätzlich ein Rotationsprinzip gilt. Eine Aufstellung der aktuellen Juroren finden Sie unter Über uns -> Jury auf unserer Website.
Das Musikfonds-Logo sowie die Verwendungshinweise finden sich unter "Einreichen/Downloads" auf unserer Website (bitte unbedingt das „gefördert durch…"-Logo verwenden).
Bitte beachten Sie, dass im Rahmen eines Toursupports auf allen Werbemitteln zur Tournee (zusätzlich) das „gefördert durch den Toursupport"-Logo - zu finden unter toursupport.at/Downloads zu verwenden ist.
Der/die FörderungsempfängerIn hat die Förderungsmittel widmungsgemäß und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten und zu verwenden.
Er/sie hat über alle Einnahmen und Ausgaben des geförderten Vorhabens gesonderte Aufzeichnungen zu führen und diese dem Verein auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Weiters hat er/sie den Verein zu Handen der Geschäftsführung unverzüglich über sämtliche Umstände schriftlich zu informieren, welche eine Abänderung der geplanten Produktionsdurchführung, des Terminplanes oder des vereinbarten Förderungszweckes zur Folge haben könnten, und weiters über solche Umstände, die die Durchführung verzögern oder verunmöglichen oder den Territorialeffekt herabsetzen könnten.
Dieses Prinzip besagt, dass nur Produktionen gefördert werden können, die ohne Förderung nicht oder nicht in entsprechendem Umfang möglich sind.
Daher können keine Produktionen gefördert werden, die zum Zeitpunkt der Förderzusage (aktuelle Termine auf unserer Website) schon abgeschlossen sind. Als abgeschlossen gelten in diesem Zusammenhang alle Produktionen, bei denen das Mastering bereits erfolgt ist. Im Fall einer titelbezogenen Förderung gilt die Produktion mit der Fertigstellung des Mastering des ersten Einzeltitels als abgeschlossen.
Das Territorialprinzip besagt, dass nur jene Kosten und Leistungen gefördert werden können, die nachweislich in Österreich anfallen bzw. erbracht werden.
Reisekosten können auch dann gefördert werden, wenn sie im Ausland anfallen, sofern die der Reise zugrunde liegenden Produktionsleistung in Österreich erbracht wird oder eine Leistung im Ausland von Personen mit österreichischem Hauptwohnsitz erbracht wird.
Von in Österreich lebenden Personen (Hauptwohnsitz) persönlich im Ausland erbrachte Leistungen können gefördert werden, wenn die Rechnungslegung aus Österreich erfolgt oder die Leistung als Eigenleistung nachgewiesen wird.
Kosten und Leistungen, die dem nicht entsprechen, dürfen in der eingereichten Kalkulation nicht als förderbare Positionen angeführt werden und sind im Falle einer Förderung auch nicht abrechnungsrelevant. Geben Sie nicht förderbere Auslandskosten bitte im entsprechenden Feld des Kalkulationsformulars ein, um der Jury ein möglichst komplettes Bild des Gesamtvolumens der eingereichten Produktion zu geben.